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Satzung

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der Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing
Stand: 29. Juni 2007 - Notarfassung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing“ (im Folgenden „Vereinigung“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Tätigkeit der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck der Vereinigung ist

a. die Definition und Wahrnehmung der berufsständischen Interessen der Unternehmer und verantwortlichen Manager leistungsgestörter Kreditportfolien (Non-Performing- Loans) in Deutschland, soweit sie die Darlehen erworben haben, unabhängig, ob sie diese als sog. „Servicer“ oder „Investoren“ innehaben, verwalten oder verwerten. 
b. die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Etablierung einheitlicher Regeln und Standards für Übernahme, Handel und Verwaltung leistungsgestörter Darlehen. 
c. die Mitwirkung an Gesetzesvorhaben, die die Arbeit von Kreditportfolio-Managern und ihren Unternehmen betreffen oder beeinflussen.
d. die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Kreditportfolio-Managern über Fach- und Branchengrenzen hinweg.
e. die Erhaltung und Pflege des Ansehens dieses Berufsstandes, insbesondere durch die Erarbeitung, Pflege und Weiterentwicklung berufsständischer und sog. „Corporate Governance“ Regeln.
f. die Förderung von Aus- und Weiterbildung von Kreditportfolio-Managern, einschließlich der Förderung des Nachwuchses und der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
g. die Pflege von internationalen Kontakten.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Tagungen, Diskussions-, Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und – Maßnahmen (einschließlich staats- und Vereinigungspolitischen Veranstaltungen) sowie internen Arbeitskreisen.
b. den intensiven Dialog mit Entscheidern in Unternehmen und Politik und die Vertretung der berufsständischen Interessen ihnen und der Öffentlichkeit gegenüber.
c. Publikationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit zu allen relevanten rechtlichen und berufsständischen Themen unter Nutzung von Print- und Onlinemedien.
d. die Erarbeitung einheitlicher Richtlinien für den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und das Management leistungsgestörter Darlehen für den deutschen Rechtsraum.  
e. die Initiierung von regelmäßigen Treffen und weiteren Veranstaltungen, die der Pflege sowohl der beruflichen als auch persönlichen Beziehungen der Mitglieder sowohl auf regionaler, als auch bundesweiter Ebene dienen sollen.
f. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen, insbesondere berufsständischen Verbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie Standardisierungsorganisationen, die Regeln für den grenzüberschreitenden oder nationalen Handel mit leistungsgestörten Darlehensforderungen setzen.
g. die Herausgabe von Presseinformationen und Pressemitteilungen.
h. die Berufung eines Ombudsmanns, der Streitfälle, die beim Management von leistungsgestörten Darlehen entstehen können, ohne großen bürokratischen Aufwand und außerhalb gerichtlicher Verfahren schlichten soll.    
i. weitere gruppennützige Service-, Beratungs- und Unterstützungsangebote, die durch die Vereinigung alleine oder mit Dritten verwirklicht werden.

(3) Die Vereinigung ist selbstlos und überparteilich tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die überwiegend mit dem Erwerb, dem Handel, der Verwaltung oder Verwertung leistungsgestörter Darlehen beruflich betraut ist und diese nicht nur überwiegend als Ersteigentümer der Darlehensforderung innehat. 

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen der Vereinigung bekennt und diese durch seine Beiträge fördern will.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden. Juristische Personen haben im Aufnahmeantrag eine natürliche Person und deren Stellvertreter zu benennen, die für sie die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen sollen.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.

(6) Der Austritt aus der Vereinigung ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten oder Geschäftsführer zu erklären und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Zum Vorschlag berechtigt sind neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer und der Ombudsmann. Außer in Fällen des Beitragsrückstandes hat das Präsidium dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes, bei dem über den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch das Präsidium schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Organe der Vereinigung

(1) Organe des Vereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Geschäftsführer
d) der Beirat
e) der Ombudsmann

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.

(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der Vereinigung, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.

(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise an den Aktivitäten der Vereinigung beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen der Vereinigung zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.

(4) Natürliche Mitglieder, die nicht oder nicht mehr als Kreditportfolio-Manager tätig sind, werden in der gesamten Zeit ihrer Nicht-Beschäftigung als förderndes Mitglied der Vereinigung geführt. Sind sie Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Präsidiums, nehmen sie die Rechte aus der Mitgliedschaft und ihr Amt jedoch noch bis zum Ablauf ihrer Amtszeit war. Über die Tatsache der Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Kreditportfolio-Manager müssen alle Mitglieder den Geschäftsführer unverzüglich in Kenntnis setzen. Mitglieder, die dieser Regel nicht Folge leisten, können wegen wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vereinigung über die Änderung seiner Geschäfts-, Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Vereinigung für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die der Vereinigung ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind der Vereinigung von diesem ebenfalls zu erstatten.

§ 6 Präsidium, Beirat, Geschäftsführer 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, sowie bis zu fünf Beisitzern als weiteren Mitgliedern des Präsidiums (Präsidium). 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch diese vertreten.

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der Beisitzer, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Das Präsidium führt die Geschäfte der Vereinigung und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen und weiteren Veranstaltungen der Vereinigung, die Herausgabe ihrer Publikationen und Mitteilungen, die berufsständische Vertretung gegenüber Parlamenten und Regierungen.
b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten.
d. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.
e. Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden.
f. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
g. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates und des Ombudsmann.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten kann sich das Präsidium eines Geschäftsführers als besonderen Vertreter gem. §30 BGB bedienen. Auf Vorschlag des Präsidenten wird der Geschäftsführer von den Mitgliedern des Präsidiums für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Geschäftsführer gewählt ist. 

(6) Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, leitet dieser im Rahmen einer vom Präsidium festzulegenden Stellenbeschreibung die Geschäftsstelle. Insbesondere obliegt ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden, sowie die interne und externe Kommunikation. In der Geschäftsführung ist er von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Ihm wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung, die auch die weiteren Rechte und Pflichten regelt, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt.

(7) Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Präsidium verantwortlich. Der Präsident ist ihm gegenüber weisungsbefugt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt. 

(8) In seinem Geschäftskreis vertritt der Geschäftsführer als besonderer Vertreter die Vereinigung außergerichtlich allein.

(9) Das Präsidium beruft den Vorsitzenden des Beirates und die weiteren Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Beirat berät das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorsitzende des Beirates ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt.

(10) Dem Beirat obliegt insbesondere die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Richtlinien für den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und das Management leistungsgestörter Darlehen für den deutschen Rechtsraum sowie berufsständischer Standards für das Management von Kreditportfolien. Auf Antrag des Präsidiums werden diese von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(11) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, das Präsidium mindestens zweimal. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sitzungen des Präsidiums und des Beirates sind nicht öffentlich. Protokolle der Sitzungen können jedoch von den Mitgliedern eingesehen werden. Präsidium und Beirat sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

(12) Die Mitglieder des Präsidiums und des Beirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Alle Mitglieder der Vereinigung sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördernde Mitglieder sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. Soweit juristische Personen die Mitgliedschaft als verbundene Unternehmen eines anderen Mitglieds erworben haben (Konzernmitgliedschaft) und dafür einen Nachlass nach der Beitragsordnung in Anspruch nehmen, übt dieses Mitglied das Stimmrecht auch für das verbundene Unternehmen aus. Durch die Konzernmitgliedschaft kann das Mitglied jedoch nicht mehr als höchstens 2 Stimmen haben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungspräsidium zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Als Einladung genügt auch die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien die Vereinigungstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:

a. Wahl und Entlastung des Präsidiums.
b. Wahl zweier Kassenprüfer.
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.
d. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Präsidium und Ombudsmann.
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Präsidium vorgeschlagen wurden.
f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
h. Auflösung der Vereinigung.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinzwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlauf bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung der Vereinigung ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Sitzungsleiter und der Geschäftsführer.

(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums einzeln und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§8 Ombudsmann

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten ernennt das Präsidium einen Ombudsmann für die Dauer von drei Jahren. Dieser soll ein in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt sein oder die Befähigung zum Richteramt haben. 

(2) Der Ombudsmann soll Streitfälle, die beim Management von leistungsgestörten Darlehen entstehen können, ohne großen bürokratischen Aufwand und außerhalb gerichtlicher Verfahren schlichten. Alle Mitglieder der Vereinigung sind daher aufgefordert, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe unbürokratisch und wirksam zu unterstützen, ihm die notwendigen Auskünfte gewissenhaft und zeitnah zu erteilen und seine Empfehlungen für ihre Entscheidungen in konkreten Konfliktfällen zu prüfen.

(3) Die Tätigkeit des Ombudsmanns erfolgt nicht öffentlich. Er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Beirat, Präsidium und Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und Erkenntnisse seiner Arbeit in allgemeiner Form zu veröffentlichen. Die Nennung von konkreten Angaben über Mitglieder im Zusammenhang mit einer Schlichtung ist ihm nur gegenüber dem Präsidium gestattet.  

(4) In Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ombudsmann weisungsfrei. Er erhält Erstattung seiner Kosten und Auslagen sowie eine Vergütung für seine allgemeine Tätigkeit aus den Mitteln des Vereins. Soweit er in einer Sache tätig wird, aus der sich ein erheblicher Verstoß gegen die berufsständischen Regelungen der Vereinigung ergibt, kann er ein Mitglied zur Stellungnahme auffordern und den Vorgang dem Präsidium zur Kenntnis geben. Im Wiederholungsfalle oder in besonders schweren Fällen hat er dem Präsidium vorzuschlagen, das Mitglied in der Mitgliederversammlung oder öffentlich zu ermahnen, ggfs. auszuschließen und dieses mit den Gründen öffentlich bekanntzumachen.   

(5) Soweit der Ombudsmann wegen einer Sache angerufen wird, die kein Mitglied betrifft, wird er nur tätig, wenn sich die Betroffenen den Regeln des Ombudsverfahrens freiwillig unterwerfen und die Übernahme der Kosten seiner Tätigkeit erklären. Soweit das nicht geschieht, ist der Ombudsmann zur Veröffentlichung der Tatsache verpflichtet, warum eine Schlichtung unterbleibt.

(6) Auf Vorschlag des Ombudsmanns beschließt das Präsidium eine Verfahrensordnung, die alle weiteren Einzelheiten der Schlichtung regelt. 

§ 9 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinigungszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinigungsregister in Kraft.